Satzung – 02.11.2013 mit Änderung vom 11.01.2014
Satzung von:
sii-kids & -talents e.V.
special, intelligent and interested kids – wir finden, fördern und stärken sie
23858 Reinfeld
www.sii-kids.de
Satzung vom 02.11.2013 mit Änderung vom 11.01.2014
- Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „sii-kids & -talents e.V.“
Er hat seinen Sitz in 23858 Reinfeld, Kreis Stormarn. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist Reinfeld.
Das Geschäftsjahr ist das laufende Schuljahr. Es beginnt am 01.08. eines jeden Jahres und endet am 31.07. des jeweils folgenden. Bei Änderungen des Beginns der Schuljahre ist der Vorstand ermächtigt, das Geschäftsjahr entsprechend zu ändern.
- Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Im Einzelnen sind die Zwecke des Vereins:
- Die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern (sii-kids) und Jugendlichen (sii-talents), speziell im Bereich Naturwissenschaften, Forschung und Entwicklung sowie Kreativität.
- Es geht darum, die Potenziale von Kindern zu finden und zu stärken. Vor allem sollen kleine „Forscher, Denker und kreative Entwickler“ und Kinder mit besonderen Begabungen (Hochbegabte, auffallend Kreative, etc) rechtzeitig entdeckt und gefördert werden, damit deren Fähigkeiten weder für sie selbst noch für die Gesellschaft verloren gehen.
- Sowie die Organisation von außerschulischen Bildungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche, welche
- Kreativität & Logik fördern
- (selbst-) entdeckende Lernen ermöglichen
- technisch-orientiertes Denken stärken
- das Verstehen von Zusammenhängen fördern
- die Eigenmotivation (Lernwillen) durch Freude am Tun unterstützen
- das Erkennen und Entwickeln von Fähigkeiten & Talenten möglich machen
- Die finanzielle Unterstützung von Familien, deren Kinder ansonsten nicht an außerschulischen Angeboten teilnehmen könnten.
- Der Verein informiert ( Öffentlichkeit, Eltern, Lehrer und anderen Beteiligte ) z.B. über die besonderen Bedürfnisse und Fördermöglichkeiten von besonders kreativen Kindern, Hochbegabten, etc.
- Aufgabe des Vereins ist es außerdem, an Konzepten für stimulierende, kreative Lernumgebungen mitzuarbeiten und möglichst in Schulen einzuführen.
Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
- das aktive Suchen von Sponsoren aus der Wirtschaft und privaten Spendern
- die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
- das Tragen von Kursgebühren für Kinder von hilfsbedürftigen Familien
- Öffentlichkeitsarbeit / das Informationen und Sensibiliseren der Gesellschaft
- Zusammenbringen von Gleichgesinnten
- Veranstaltung von Projekten und Ausflügen
- Durch Organisation und Beauftragung von Dozenten für:
- fächer- und themenübergreifende Kurse mit MINT-Themen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik). Zum Beispiel: „Robotik“, „Bionik“ und Kreativitätskurse wie „Mindmapping“.
- Kurse zwecks (Schul-) Stressabbau wie „Yoga für Kids“
- (weiterbildende) Projekttage
- Mittelverwendung:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, sowie für Maßnahmen, die die satzungsgemäßen Zwecke unterstützen, aber bei Gründung des Vereins nicht bedacht wurden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind aktive und fördernde Mitglieder.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitglieder-versammlung.
- Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, Betriebe, Gemeinden und Schulen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag mit Lastschriftermächtigung von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben, diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen).
Der Austritt kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres (d.h. zum 31. Januar und 31. Juli) eines Jahres) erfolgen und muss 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Der geschäftsführende Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn
- ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwider handelt,
- ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.
Bei Austritt oder Ausschluss sind Rückzahlungen geleisteter Beiträge und Ansprüche an das Vereinsvermögen nicht möglich.
- Beiträge und Gebühren
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Schulhalbjahr, ist gleichwohl der volle Jahresbeitrag fällig. Jedes Mitglied zahlt seinen Beitrag jeweils zum 15.8. des Jahres entweder in bar oder per Überweisung. Von den Mitgliedsbeiträgen sind vornehmlich die laufenden Geschäftsausgaben der Vereinsarbeit zu bestreiten.
Nutzungsgebühren
Die Leistungen des Vereins sind für Vereinsmitglieder und deren Kinder sowie für Nichtmitglieder wie Schüler von Ganztagsschulen und aus dem Enrichmentprogramm (Hochbegabtenförderung des Landes) sowie anderen Vereinen, die partnerschaftlich mit dem sii-kids & -talents e.V. verbunden sind (z.B. Mind, Mensa in D).
Die Leistungen sind gebührenpflichtig. Nichtmitglieder zahlen mehr. Wieviel mehr, entscheidet die Mitgliedsversammlung. Die Nutzungsgebühren sind kostendeckend zu gestalten. Die Nutzungsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in den Geschäftsräumen ausgehängt.
- Organe des Vereins sind:
-
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB (im folgenden „geschäftsführender Vorstand“ genannt). Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens des Vereins.
- Er ist berechtigt, Referenten für bestimmte Sachgebiete zu ernennen.
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Einstellung und Vergütung des Personals
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
- Vereinsämter
Aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes können Vereinsämter auch entgeltlich, auf Grundlage eines Dienstvertrages, vergeben werden. Auch die Vorstandsmitglieder dürfen zusätzlich solche entgeltpflichtigen Vereinsämter übernehmen, wie z.B.
- Organisationsaufgaben zwecks Durchführung von Kursen ( Erstellung von Stunden- und Raumnutzungs-Plänen z.B. an Ganztagsschulen, Teilnehmerverwaltung, etc).
- Kooperations-/Vertragsverhandlungen zwischen Dozenten, Eltern, Schulverband, Gemeinden, etc.
- Übungsleiter-Tätigkeiten (Dozenten für Kurse, Projekte, etc)
- Presse-Arbeit und andere Marketing-Aktivitäten, inkl. Internetdiensten (social media)
- Aufwand und Kosten des Vorstandes
Mit dem Ehrenamt verbundene Kosten werden dem geschäftsführenden Vorstand nach tatsächlichem Aufwand steuerfrei erstattet. Zum Beispiel:
- Fahrtkosten für Reisen, die sie für Ihren Verein unternehmen
- Verpflegungsmehraufwand bei Reisen im Interesse des Vereins
- Übernachtungskosten bei Abwesenheit von Ihrer Wohnung zur Erledigung von Angelegenheiten des Vereins
- Telefonkosten im Zusammenhang mit der Vereins- und Vorstandsarbeit
- spezielle Software für die Mitglieder- und Vereinsverwaltung und Software zur Erledigung von Buchführungsarbeiten
- Porto & Bürobedarf, den Sie für Ihren Verein verwenden
- Literatur, die wesentlich für die Vereinsarbeit ist
- Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, mit denen ihr Risiko als Vereinsvorstand im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein abgedeckt wird.
- Amtsdauer des Vorstandes
Der wählbare Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. Vertreter der juristischen Personen. Wiederwahlen sind zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort, Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Bei Bedarf sind die Mitglieder des erweiterten Vorstands schriftlich einzuladen. Auch eine Einladung per E-Mail gilt als schriftliche Einladung.
- Mitgliederversammlung
- Stimmrecht/Aufgaben:
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, sofern nicht ein Fall des § 34 BGB vorliegt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes,
- b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- c) Festsetzung von Tarifen für die Nutzung von Vereinsleistungen und Erstellung einer Nutzungsordnung,
- d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- e) Wahl des Kassenwarts und seines Stellvertreters für je zwei Jahre
- f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann weiterhin Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand seinerseits kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
- Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist. Die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern ist nicht erforderlich.
Jedes Mitglied kann sich durch Erteilung einer Vollmacht vertreten lassen. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen können auch Beschlüsse zu Satzungsänderungen, Vereinszweck und Auflösung des Vereins durch die erschienenen Mitglieder gefasst werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des anwesenden Vorsitzenden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so muß diese durchgeführt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort, Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
- Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt der Vorstand.
6.2.5 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die §§ 11 -14 gelten entsprechend
- Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder und deren Kinder bei Vereinsveranstaltungen oder während der Nutzungszeiten erleiden. Er haftet nur für Schäden und Verluste, die durch Versicherungen gedeckt sind bzw. für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der zuständigen Mitglieder der Vereinsorgane beruhen. Notwendige Versicherungen sind vom Vorstand abzuschließen.
- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das vorhandene Vereinsvermögen an andere gemeinnützige Körperschaften, die die Erziehung und Bildung von Kindern unterstützen, zum Beispiel an Offene Ganztagsschulen, welche außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts Weiterbildungskurse anbieten.
Das kostenfreie Nutzungsrecht an den Bezeichnungen/Markennamen „sii-kids“ und „sii-talents“, erlischt mit Aufhebung des Vereins und geht an die Urheberin, Susanne Braun-Speck, zurück.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Satzung vom 02.11.2013 mit Änderung vom 11.01.2014
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!